Satzung für das Hochschulrechenzentrum (Zentraleinrichtung für Datenverarbeitung (ZEDAT)) der Freien Universität Berlin vom 07. Juli 2004
Abschrift
Der Akademische Senat der Freien Universität Berlin hat gem. § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG) vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82) am 07. Juli 2004 folgende Satzung erlassen: (Bestätigt von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 20. September 2004)
§1 Rechtstellung und Aufgaben der ZEDAT
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Das Hochschulrechenzentrum (ZEDAT) ist eine Zentraleinrichtung der Freien Universität Berlin gemäß § 84 BerlHG. |
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Das Hochschulrechenzentrum erbringt Dienstleistungen (Services) für Forschung, Lehre und Verwaltung auf den Gebieten der elektronischen Informations- und Kommunikationstechniken. Das Hochschulrechenzentrum sorgt für Aufbau, Ausbau und Pflege der nötigen Infrastruktur. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: |
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Projektierung, Ausbau und Betrieb des Campusnetzes für Daten- und Sprachübertragung sowie der EDV-Technik von zentralen Informations- und Kommunikationssystemen (IuK-Systemen). |
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Bereitstellung und Betrieb von zentralen High Performance Computing (HPC) und Serverdiensten. |
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Erwerb und Ausgabe von Software. |
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Marktverfolgung, Einsatz und Evaluation innovativer IT-Technologien und deren Nutzbarmachung für Forschung, Lehre und Verwaltung. |
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Auswahl und Beschaffung zentralbetriebener Datenverarbeitungskomponenten sowie Angebot der Beratung und Unterstützung aller Bereiche bei der Auswahl von IT-Komponenten. |
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Bereitstellung und Betreuung von PC Lehr- und Poolräumen. |
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Beratung, Dokumentation und Schulung zu angebotenen Diensten und Anwendungen. |
3. |
Das Hochschulrechenzentrum ist in den zentralen IT-Gremien der FU vertreten und arbeitet kooperativ mit den zentralen und dezentralen IT-Bereichen der FU zusammen. Die zu erbringenden Dienstleistungen werden in Form von Service Level Agreements (SLA) erstellt. |
4. |
Das Hochschulrechenzentrum wirkt unterstützend bei der Entwicklung und Fortschreibung von IT-Richtlinien für die FU und des FU-IT-Rahmenkonzeptes zusammen mit den zentralen und dezentralen IT-Bereichen der FU mit. |
5. |
Das Hochschulrechenzentrum arbeitet eng mit Rechenzentren anderer Hochschulen sowie Partnern aus anderen Bereichen zusammen. |
6. |
Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der ZEDAT werden Regelungen zur Benutzung aufgestellt. |
§2 Leitung des Hochschulrechenzentrums
1. |
Die Leitung des Hochschulrechenzentrums wird von seinem/r Direktor/in wahrgenommen. Der/die Direktor/in ist für den Haushalt des Hochschulrechenzentrums verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte des Hochschulrechenzentrums. |
2. |
Der/Die Direktor/in wird von seinem/r Stellvertreter/in vertreten. Der/die Stellvertreter/in wird von dem/der Direktor/in des Hochschulrechenzentrums vorgeschlagen und in Abstimmung mit dem Chief Information Officer (CIO)-Gremium vom Präsidium der FU bestätigt. |
3. |
Der/Die Direktor/in des Hochschulrechenzentrums vertritt das Hochschulrechenzentrum in den zentralen IT-Gremien der FU und in den Fachgremien und Organisationen der IT entsprechend seinen/ihren Aufgabenbereichen. |
4. |
Der/Die Direktor/in berichtet dem vom Präsidium eingesetzten CIO-Gremium der FU und berät dieses in IT-Angelegenheiten. |
§3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Veröffentlichung in den Mitteilungen der FU Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung der ZEDAT vom 08. Juli 1992 außer Kraft.